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Vereinssatzung

 

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Mitteldeutscher Verband für Sprechwissenschaft und Sprecherziehung“, in abgekürzter Form „MDVS“. Er führt den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).

 

§ 2 – Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist ein Berufsverein von Sprechwissenschaftler|innen, Sprecherzieher|innen sowie Studierenden des Fachs. Er vertritt die Interessen der Mitglieder, die in Forschung, Lehre und Pflege der gesprochenen deutschen Sprache in unmittelbarer und medienvermittelter Kommunikation sowie in der Therapie von Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen tätig sind. Er unterstützt die Zusammenarbeit sowie die Aus- und Fortbildung der Mitglieder. Der Verein setzt sich in versicherungs- und arbeitsrechtlichen Belangen für seine Mitglieder ein. Der Verein unterstützt als Regionalverband die gemeinnützigen Zwecke der Deutschen Gesellschaft für Sprechwissenschaft und Sprecherziehung e. V. (DGSS).

(2) Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entschädigungen für besondere Aufwendungen beschließt der Vorstand.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein wird im Vereinsregister geführt.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied oder Förderer des Vereins kann werden, wer als Sprechwissenschaftler|in oder Sprecherzieher|in sowie in fachverwandten Berufen tätig ist oder war bzw. dafür ausgebildet wird oder die Arbeit des Vereins fördert und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen diese kann ebenfalls schriftlich Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(3) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung der Sprechwissenschaft bzw. ihrer Teilgebiete erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 5 – Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt,

  • sich am Vereinsleben zu beteiligen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • alle vereinseigenen Leistungen und Einrichtungen zu nutzen.

 

§ 6 – Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  • diese Satzung einzuhalten,
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge ohne gesonderte Aufforderung zu entrichten.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Er wird bei Eingang vor dem 1. Oktober zum 31. Dezember des Jahres wirksam. Sonst zum 31. Dezember des Folgejahres.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
  • mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss einstimmig sein. Ist dies nicht der Fall oder legt das Mitglied schriftlich Einspruch gegen den Ausschluss ein, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

 

§ 8 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

 

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens aller drei Jahre als Hauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/r Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung seinem/r Stellvertreter|in oder bei dessen/deren Verhinderung einem/r von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter|in.

(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.

(5) Die gefassten Beschlüsse sind von dem/r Schriftführer|in des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist von Schriftführer|in und Versammlungsleiter|in zu unterzeichnen.

(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der Revisoren/innen,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstands, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes der Revisoren,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern:

  • dem/r Vorsitzenden,
  • den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/r Schriftführer|in,
  • dem/r Schatzmeister|in,
  • dem/r studentischen Beisitzer|in.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben. Sie können entlastet werden, wenn sie ihr Amt aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, kann ein anderes Vereinsmitglied vom verbleibenden Vorstand berufen werden, seine Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten Vorstandswahl zu übernehmen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jede|r ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Aufgaben des Vorstands sind:

  • die laufende Geschäftsführung des Vereins,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • die Planung und Koordination der Vereinsaktivitäten,
  • die Entscheidung über Aufnahmeanträge.

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands können Kommissionen berufen werden.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter|innen und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokollordner festzuhalten und von dem/r Vorsitzenden oder einem/r stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 11 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Beitritt bis zum 30.09. ist der Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Jahr in voller Höhe zu zahlen. Bei Beitritt ab dem 1.10. wird ebenfalls der volle Beitrag fällig, jedoch für das folgende Jahr angerechnet. In diesem Fall entfällt die Jahresgabe.

 

§ 12 – Kassenführung

Der/die Schatzmeister|in verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er/Sie führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Vorsitzende|r und Schatzmeister|in sind jeweils allein kontoverfügungsberechtigt. Auszahlungen und Überweisungen ab 50 Euro werden durch Vorstandsbeschluss legitimiert.

 

§ 13 – Revision

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren/innen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen (ohne Stimmrecht) teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss einer Wahlperiode haben die Revisoren/innen eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 14 – Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen in einen Fonds zur Förderung uneigennütziger sprechwissenschaftlicher Forschungsprojekte, der durch die Abteilung Sprechwissenschaft und Phonetik des Instituts für Musik, Medien- und Sprechwissenschaften der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg verwaltet wird.

 

§ 15 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 – Gültigkeit der Satzung

Mit Beschluss dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung werden alle früheren Satzungen ungültig.

 

(Unterschriften der Gründungsmitglieder)